Kurz gesagt
- Reparaturkosten plus Wertminderung dürfen bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen.
- Die Reparatur muss vollständig und fachgerecht nach Gutachten erfolgen.
- Sie müssen das Fahrzeug in der Regel mindestens sechs Monate weiter nutzen.
Die Voraussetzungen
- Reparaturkosten (brutto) und Wertminderung liegen zusammen bei höchstens 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.
- Die Reparatur wird tatsächlich, vollständig und fachgerecht so ausgeführt, wie es das Gutachten vorsieht.
- Sie nutzen das Fahrzeug danach weiter – in der Regel mindestens sechs Monate.
Ein Rechenbeispiel
| Wiederbeschaffungswert | 10.000 € |
|---|---|
| 130-Prozent-Grenze | 13.000 € |
| Reparaturkosten laut Gutachten | 11.800 € |
| Wertminderung | 400 € |
| Summe | 12.200 € – Reparatur ist zulässig |
Die Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.
Fallstricke
- Teil- oder Billigreparatur: Wer nur notdürftig instand setzt, erhält lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand.
- Fiktive Abrechnung: Die 130-Prozent-Regel gilt nur bei tatsächlicher Reparatur.
- Kostensteigerung: Wird die Reparatur teurer als kalkuliert, trägt das Risiko in der Regel der Schädiger – sofern das Gutachten korrekt war.
- Vorzeitiger Verkauf: Wer kurz nach der Reparatur verkauft, riskiert eine Rückforderung.
Nachweis
Ob vollständig und fachgerecht nach Gutachten repariert wurde, belegt die Reparaturbestätigung. Die Ausgangswerte liefert das Unfallgutachten.
Dieser Beitrag erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.
Häufige Fragen
Gilt die 130-Prozent-Regel auch in der Kasko?
In der Regel nein. Sie stammt aus dem Schadensersatzrecht und betrifft Haftpflichtschäden.
