Kurz gesagt
- Wirtschaftlicher Totalschaden: Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert oder kommen ihm nahe.
- Gezahlt wird Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
- Bis 130 Prozent dürfen Sie unter Bedingungen trotzdem reparieren.
Drei Arten von Totalschaden
- Technischer Totalschaden: Das Fahrzeug ist nicht mehr reparierbar.
- Wirtschaftlicher Totalschaden: Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen oder ihm nahekommen.
- Unechter Totalschaden: Bei sehr neuen Fahrzeugen mit erheblichem Schaden kann eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht kommen.
Die Rechnung
Die Versicherung ersetzt den Wiederbeschaffungsaufwand:
Wiederbeschaffungswert − Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand
Den Restwert erlösen Sie durch den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs oder Sie behalten es.
Beide Werte stehen im Gutachten. Was sie bedeuten und wie sie ermittelt werden: Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Ihre Möglichkeiten
- Verkaufen und Ersatz beschaffen. Sie dürfen in der Regel zu dem Restwert verkaufen, den Ihr Gutachter ermittelt hat. Legt die Versicherung vor dem Verkauf ein höheres, verbindliches und für Sie zumutbares Angebot vor, sollten Sie es berücksichtigen.
- Behalten und weiterfahren, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist oder gemacht wird.
- Reparieren im Rahmen der 130-Prozent-Regel.
Mit der Restwertermittlung stellen wir sicher, dass die Abrechnung auf einem realistischen Wert beruht.
Dieser Beitrag erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.
Häufige Fragen
Wer bestimmt, ob ein Totalschaden vorliegt?
Das ergibt sich aus den Zahlen im Gutachten: Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Bekomme ich Nutzungsausfall auch beim Totalschaden?
Ja, für die im Gutachten genannte Wiederbeschaffungsdauer.
