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Fiktive Abrechnung: Schaden auszahlen lassen

Sie müssen Ihr Auto nach einem Unfall nicht in die Werkstatt geben. Sie können sich den Schaden auf Basis des Gutachtens auszahlen lassen – und selbst entscheiden, was Sie mit dem Geld tun.

Gutachtenmappe mit Fotoblättern auf einem Schreibtisch
Symbolbild

Kurz gesagt

  • Erstattet werden die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten.
  • Mehrwertsteuer gibt es nur, soweit sie tatsächlich angefallen ist.
  • Eine Reparaturbestätigung sichert Nutzungsausfall und spätere Nachweise.

So funktioniert es

Grundlage ist das Unfallgutachten. Die Versicherung zahlt die dort kalkulierten Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer aus (§ 249 Abs. 2 BGB). Die Wertminderung und die Gutachterkosten kommen hinzu.

Was Sie wissen sollten

  • Mehrwertsteuer: Sie wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anfällt – etwa bei einer Teilreparatur mit Rechnung oder beim Kauf von Ersatzteilen.
  • Werkstattverweis: Die Versicherung darf unter Umständen auf eine günstigere, gleichwertige freie Werkstatt verweisen. Bei Fahrzeugen bis drei Jahre und bei durchgehend in der Markenwerkstatt gewarteten Fahrzeugen ist das in der Regel nicht zumutbar.
  • Hohe Schäden: Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert, verlangt die Rechtsprechung in der Regel, dass Sie das Fahrzeug verkehrssicher mindestens sechs Monate weiter nutzen.
  • Nutzungsausfall: nur für nachgewiesene Ausfalltage.

Reparatur nachweisen

Wer selbst oder günstiger repariert, sollte das dokumentieren lassen. Die Reparaturbestätigung belegt, dass und wie instand gesetzt wurde. Das hilft beim Nutzungsausfall, beim späteren Verkauf und wenn dieselbe Stelle noch einmal beschädigt wird.

Später doch reparieren?

Sie können zunächst fiktiv abrechnen und später in der Werkstatt reparieren lassen. Die dann anfallende Mehrwertsteuer und nachgewiesene Mehrkosten können Sie innerhalb der Verjährungsfrist – in der Regel drei Jahre zum Jahresende – nachfordern.

Dieser Beitrag erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

Häufige Fragen

Geht fiktive Abrechnung auch beim Leasingwagen?

Meist nicht ohne Zustimmung des Leasinggebers. Viele Verträge schreiben die Reparatur in einer Markenwerkstatt vor.

Geht das auch bei der Kasko?

Das hängt von Ihren Versicherungsbedingungen ab. Viele Kaskoverträge begrenzen die Auszahlung ohne Reparaturrechnung.

Wir sehen uns Ihren Fall an.

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