Kurz gesagt
- Haftpflichtschaden: freie Wahl der Werkstatt.
- Kasko mit Werkstattbindung: Der Vertrag schreibt die Partnerwerkstatt vor.
- Bei fiktiver Abrechnung darf die Versicherung unter Bedingungen auf günstigere Werkstätten verweisen.
Haftpflichtschaden
Sie dürfen die Werkstatt Ihres Vertrauens wählen, auch die Markenwerkstatt. Angebote der gegnerischen Versicherung – Hol- und Bringservice, Partnerwerkstatt, „Schadenmanagement“ – können Sie annehmen, müssen es aber nicht. Wer das Schadenmanagement der Gegenseite nutzt, gibt in der Regel auch die Auswahl des Gutachters aus der Hand.
Kaskoschaden mit Werkstattbindung
Viele Kaskotarife sind günstiger, weil Sie sich verpflichtet haben, in einer Partnerwerkstatt des Versicherers reparieren zu lassen. Halten Sie sich nicht daran, kürzt der Versicherer die Leistung laut Vertrag. Bei einem Haftpflichtschaden spielt Ihre Werkstattbindung keine Rolle.
Fiktive Abrechnung
Lassen Sie sich den Schaden auszahlen, darf die Versicherung auf eine günstigere, gleichwertige und gut erreichbare freie Werkstatt verweisen. Bei Fahrzeugen bis drei Jahre und bei durchgehend in der Markenwerkstatt gewarteten Fahrzeugen ist das in der Regel nicht zumutbar. Mehr: Fiktive Abrechnung.
Leasing und Finanzierung
Hier bestimmt der Vertrag. Meist ist die Reparatur in einer Markenwerkstatt nach Herstellervorgaben vorgeschrieben.
Nach der Reparatur
Ob vollständig und fachgerecht gearbeitet wurde, lässt sich unabhängig prüfen: mit der Reparaturbestätigung.
Dieser Beitrag erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.
Häufige Fragen
Muss ich Kürzungen im Prüfbericht der Versicherung hinnehmen?
Nein. Prüfberichte sind Stellungnahmen der Versicherung. Maßgeblich ist, was für eine fachgerechte Reparatur erforderlich ist – dafür haben Sie Ihr Gutachten.
