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Haftpflicht- oder Kaskoschaden: Das ändert sich beim Gutachten

Ob die Versicherung des Unfallgegners zahlt oder Ihre eigene, entscheidet über fast alles: wer den Gutachter beauftragt, was ersetzt wird und wie viel Mitsprache Sie haben.

Begutachtung eines beschädigten Kotflügels mit Tablet
Symbolbild

Kurz gesagt

  • Haftpflichtschaden: Sie wählen den Gutachter, die Gegenseite zahlt.
  • Kaskoschaden: Ihr Vertrag bestimmt, meist beauftragt der Versicherer.
  • Wertminderung und Nutzungsausfall gibt es in der Kasko in der Regel nicht.
HaftpflichtschadenKaskoschaden
Wer hat den Schaden verursacht?ein andererSie selbst, Wild, Wetter, Diebstahl, Unbekannte
RechtsgrundlageSchadensersatzrecht (BGB)Ihr Versicherungsvertrag (AKB)
Gutachterwahlfreimeist durch den Versicherer
Gutachterkostenträgt die Gegenseiteträgt der Versicherer nur für seinen Gutachter
Wertminderungjain der Regel nein
Nutzungsausfall / Mietwagenjanur wenn vereinbart
Selbstbeteiligungkeinelaut Vertrag

Wenn Sie mit der Kasko-Regulierung nicht einverstanden sind

Hält Ihr Versicherer den Schaden für kleiner oder den Wiederbeschaffungswert für niedriger als Sie, sehen die Bedingungen ein Sachverständigenverfahren vor: Jede Seite benennt einen Sachverständigen, bei Uneinigkeit entscheidet ein Obmann. Ein eigenes Gutachten ist dafür die Grundlage. Die Kosten werden nach dem Ergebnis verteilt.

Beides zugleich

Bei Teilschuld kann es sinnvoll sein, die eigene Vollkasko und die gegnerische Haftpflicht zu kombinieren. Das ist rechnerisch anspruchsvoll und ein Fall für Ihren Anwalt – die Zahlen dazu liefert das Gutachten.

Dieser Beitrag erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

Häufige Fragen

Kann ich bei einem Kaskoschaden trotzdem AD Gutachten beauftragen?

Ja, als Selbstzahler oder nach Absprache mit Ihrem Versicherer – etwa zur Überprüfung der Regulierung oder für das Sachverständigenverfahren.

Wir sehen uns Ihren Fall an.

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