Kurz gesagt
- Regelverjährung: drei Jahre, beginnend am Ende des Unfalljahres.
- Die Anmeldung beim Versicherer hemmt die Frist bis zu dessen Entscheidung.
- Beweise sichern Sie am besten sofort.
Die Frist
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unfall passiert ist und Sie von Schaden und Schädiger erfahren haben. Ein Unfall im März verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember drei Jahre später.
Hemmung
Melden Sie den Anspruch bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung an, ist die Verjährung gehemmt, bis der Versicherer in Textform entscheidet. Auch laufende Verhandlungen hemmen die Frist. Verlassen Sie sich kurz vor Fristende nicht darauf – dann gehört die Sache zum Anwalt.
Was innerhalb der Frist noch möglich ist
- Mehrwertsteuer nachfordern, wenn nach fiktiver Abrechnung doch repariert wird
- vergessene Positionen nachmelden, etwa Wertminderung oder Nutzungsausfall
- Kürzungen der Versicherung angreifen
Warum Sie trotzdem nicht warten sollten
Der Schaden lässt sich nur am unreparierten Fahrzeug vollständig dokumentieren. Zeugen vergessen, Videoaufnahmen werden überschrieben, das Auto wird verkauft. Ein zeitnahes Unfallgutachten sichert die Grundlage für alles, was später kommt.
Fristen gegenüber der eigenen Versicherung
Unabhängig von der Verjährung müssen Sie einen Unfall Ihrer eigenen Versicherung in der Regel innerhalb einer Woche melden.
Dieser Beitrag erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.
Häufige Fragen
Kann ich die Wertminderung noch Jahre später verlangen?
Innerhalb der Verjährungsfrist ja. Sie muss dann aber belegt werden – am besten durch das ursprüngliche Gutachten.
